St. Hubertus Schützenbruderschaft Duisdorf 1911 e.V.

Vereinssatzung

Stand 01. März 2014

§ 1

Name, Sitz und Zweck

 

1.1          Die Bruderschaft führt den Namen „Sankt Hubertus Schützenbruderschaft Duisdorf 1911 e.V.”.

 

1.2           Sitz der Bruderschaft ist Bonn – Duisdorf.

 

1.3           Sie ist gegründet am 16. Juni 1911

 

1.4       Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 2955 eingetragen.

 

1.5.         Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-
begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (vom 1.1.1977)

 

§ 2

Ziele und Aufgaben

 

2.1          Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sie ist eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln bekennt; sie ist Mitglied dieses Bundes.

 

2.2          Die Mitglieder der Bruderschaft stellen sich nach dem Leitsatz „Für Glaube, Sitte, Heimat“ folgende Aufgaben:
  

Ø Pflege des Schießsports,
Ø   Jugendförderung,
Ø   Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben sowie Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit.

 

2.3       Die Bruderschaft unterhält eine Sportschützenabteilung; sie ist Mitglied im Rheinischen Schützenbund
1872 e.V.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

3.1          Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

3.2          Die Bruderschaft stellt ihren Mitgliedern ihre Sportanlagen und Baulichkeiten im Rahmen der Schießstand- und Hausordnung zur Verfügung.

 

3.3          Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung der gestellten Aufgaben verwendet.

 

 

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

4.         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

5.1          Die Bruderschaft hat :


             Ø   a)  Traditionsschützen/-innen,
             Ø   b)  Sportschützen,
             Ø   c)  Sportschützen-Damen,
             Ø   d)  Schützenjugend ( Jungschützen, Juniorschützen ),
             Ø   e)  inaktive Mitglieder,
             Ø   f)  fördernde Mitglieder,
             Ø   g)  Ehrenmitglieder.

 

             Bei den unter a) bis d) aufgeführten Schützen handelt es sich um „aktive Mitglieder“.

 

5.2       Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglied kann jede Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.

 

5.3          Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei aktiven Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung nach Ablauf einer mindestens sechsmonatigen Probezeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder über die endgültige Aufnahme. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung und verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag, die Satzung anzuerkennen und zu
achten.

 

5.4          Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

5.5          Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende des Kalenderjahres

erfolgen.

 

5.6          Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

Ø das Ansehen oder die Interessen der Bruderschaft oder die sie tragenden Verbände ernsthaft schädigt,

Ø mit dem Beitrag mehr als ein halbes Jahr im Rückstand ist oder

Ø gegen die in § 6 aufgeführten Pflichten verstößt.

 

5.7          Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Brudermeisters. Das Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht gegen die Entscheidung beim Ältestenrat Beschwerde zu führen.

 

5.8          Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit. Bis zur Wirksamkeit der Ausschlussentscheidung ist es von der Vorstandstätigkeit zu suspendieren. Im Übrigen gilt das unter 5.7 ausgeführte.

 

5.9          Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch..

 

5.10     Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft an die Bruderschaft zu zahlen.

 

 

§ 6

Allgemeine Rechte und Pflichten
aus der aktiven Mitgliedschaft

 

6.1          Jedes Mitglied ist verpflichtet,

 

Ø den Beitrag im voraus zu zahlen,

Ø sich an Versammlungen und Veranstaltungen zu beteiligen,

Ø das Vereinseigentum schonend zu behandeln.

 

6.2          Jedes aktive und inaktive Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie die Ehrenbrudermeister und Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und aktives Wahlrecht

 

6.3          Wählbar sind für den geschäftsführenden Vorstand nur aktive Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, zur Wahl für den erweiterten Vorstand ist die Vollendung des 18. Lebensjahres ausreichend (Passiv-Wahlrecht).

 

6.4       Besondere Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 7

Organe

7.1.         Organe der Bruderschaft sind:

        Ø   a) die Jahreshauptversammlung,
        Ø   b) der Vorstand,
        Ø   c) der Ältestenrat.

7.2.         Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

7.3.         Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand (vgl. § 9).

7.4.         Der geschäftsführende Vorstand (vgl. § 9) ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

7.5.         Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz nach §670 BGB für solche Aufwendungen erhalten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7.6.         Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewahrt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7.7.         Vom geschäftsführenden Vorstand (vgl. § 9) können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen Ober die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

7.8.         Die Mitgliedschaft in den Vorständen zu b), c) und e) setzt Geschäftsfähigkeit voraus.

 

§ 8

Versammlungen

 

8.1          Einmal jährlich vor Beginn des neuen Geschäftsjahres ist die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie ist das oberste Organ der Bruderschaft und bringt den Willen der Mitglieder zum Ausdruck. Sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes fest und ist dessen Kontrollorgan. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Beschlussfähig ist die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

 

8.2          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Brudermeister unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Sie ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Beschlussfähig ist die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

 

8.3          Die Mitgliederversammlung findet je nach Bedarf, jedoch mindestens drei mal im Jahr statt. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

8.4          Alle Versammlungen werden vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter geleitet.

 

8.5          Über Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse beinhalten und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben sind. Darüber hinaus entscheidet der Versammlungsleiter über Aufnahme in die Niederschrift.

 

8.6       Sportschützenversammlungen werden von Fall zu Fall vom Sportleiter einberufen und von diesem oder den Schießwarten geleitet.

 

§ 9

Vorstand

 

9.1          Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder
bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

 

9.2          Der   g e s c h ä f t s f ü h r e n d e   Vorstand besteht aus:

 

                Ø   a)  Brudermeister,
                Ø   b)  stellvertretender Brudermeister,
                Ø   c)  Schatzmeister,
                Ø   d)  Schriftführer,
                Ø   e)  Wirtschaftsbeauftragter,
                Ø   f)  Organisator,
                Ø   g)  Schießmeister.

                Ø   h)  Sicherheitswart als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes

     (auch in Personalunion der unter a) bis g) Genannten)

 

9.3          Dem   e r w e i t e r t e n   Vorstand gehören an:

 

Ø a)  stellvertretender Schatzmeister,

Ø   b)  stellvertretender Schriftführer,
Ø   c)  Schießwarte für Gewehr-, Pistolen- u. Traditionsschießen,
Ø   d)  Jungschützenmeister,

                Ø   e)  Jugendsprecher

                Ø   f)  Pressewart,
                Ø   g)  geistlicher Präses,
                Ø   h)  Ehrenbrudermeister,
                Ø   i)  Hauptmann,
                Ø   k)  amtierender Schützenkönig
                Ø   l)  amtierende Schützenliesel.

 

9.4          Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung gewählt; die Mitglieder unter 9.3 e, g, h, k und l gehören dem erweiterten Vorstand jedoch Kraft ihres Amtes an.

 

9.5          Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Nachwahl für den Rest der Amtszeit in der darauffolgenden Mitgliederversammlung erfolgen.

 

9.6          Über Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse beinhalten. Darüber hinaus entscheidet der Sitzungsleiter über Aufnahme in die Niederschrift; Genehmigung und Gegenzeichnung sind erforderlich.

 

9.7       Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 10

Gesetzlicher Vorstand

 

10.1       Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

10.2       Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen der Bruderschaft werden durch je zwei beauftragte Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes befugt wahrgenommen.

 

10.3     Die Amtszeit des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

 

§ 11

Ältestenrat

 

11.1       Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Er besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.

 

11.2       Dem Ältestenrat obliegt die Prüfung und Schlichtung bei Uneinigkeiten der Mitglieder untereinander,

             Das Ergebnis ist eine Empfehlung an den Vorstand; eine Entscheidungsbefugnis ist nicht gegeben.

 

§ 12

Kassenprüfer

 

12.       Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kassenprüfers gilt § 9.5 sinngemäß.

 

§ 13

Pflichtveranstaltungen

 

13. Die Teilnahme an nachfolgenden Veranstaltungen ist Pflicht im Sinne des § 6:

      Ø      a)  Patronatsfest,
      Ø      b)  Jahreshauptversammlung,
      Ø      c)  Schützenfest,
      Ø      d)  Fronleichnamsprozession,
      Ø      e)  Krönung des Schützenkönigspaares,
      Ø      f)  Vereinsmeisterschaft der Sportschützen,
      Ø      g)  Bezirksschützenfest und auswärtige Schützenfeste gemäß Geschäftsordnung.

 

§ 14

Geschäftsordnung

 

14.       Die Bruderschaft gibt sich zur Ergänzung der Satzung eine Geschäfts- und eine Jugendordnung.

 

§ 15

Satzungsänderung

 

15.       Eine Änderung der Satzung kann nur in der Jahreshauptversammlung vorgenommen werden; die Annahme der Änderung bedarf dreiviertel der Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 16

Auflösung

 

16.1       Die Auflösung der Bruderschaft kann nur auf einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

16.2       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

 

16.3       Sind nicht zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist erneut innerhalb eines Monats zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall ist eine dreiviertel Stimmenmehrheit erforderlich.

 

16.4        Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Bruderschaft verbleibendes Vermögen ist ausschließlich gemein-nützigen Zwecken (gemäß § 16.5) zuzuführen.

 

16.5     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an die katholische Kirche Pfarrgemeinde Bonn-Duisdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17

Inkrafttreten

 

17.       Diese Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 20. Februar 2014 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

Der gesetzliche Vorstand:

 

 

 

 

 

 

 

Dieter Augustintschitsch                                                                  Volker Stahl

Brudermeister                                                                                     stellv. Brudermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

Dagmar Schindler                                                                              Petra Vogt

Schatzmeister                                                                                     Schriftführerin

 

 

 

 

Bonn-Duisdorf, März 2014

 

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